Die Berechtigung zum Führen der Fachanwaltsbezeichnung wird von der zuständigen Rechtsanwaltskammer nach Maßgabe der Fachanwaltsordnung (FAO) verliehen.
Um einen Antrag stellen zu können, müssen durch den Rechtsanwalt u.a. folgende Voraus-setzungen erfüllt werden:
1.
Nachweis besonderer theoretischer Kenntnisse (§§ 4, 4a und 6 FAO) durch die erfolgreiche Teilnahme an einem spezifischen Fachanwaltskurs des jeweiligen Rechtsgebiets mit mindestens 120 Unterrichtsstunden und abschließenden schriftlichen Prüfungen (Leistungskontrolle).
2.
Beleg besonderer praktischer Kenntnisse (§§ 5 und 6 Abs. 3 FAO) durch den Nachweis einer festgelegten Anzahl von gerichtlichen und außergerichtlichen Fällen auf dem jeweiligen Rechts-gebiet in den letzten drei Jahren vor Antragstellung.
Der Antrag wird zuerst von den Fachausschüssen (§ 17 FAO) bei den Rechtsanwaltskammern geprüft.
Die endgültige Entscheidung über die Erteilung der Erlaubnis zum Führen einer Fachanwaltsbe-zeichnung trifft der Vorstand der jeweiligen Rechtsanwaltskammer (§ 24 FAO).
Um zu gewährleisten, dass das erlernte Wissen stets auf dem neuesten Stand gehalten wird, ist der Fachanwalt nach erfolgter Zulassung verpflichtet, sich regelmäßig fortzubilden, was der Rechtsanwaltskammer durch entsprechende Zertifikate jährlich nachzuweisen ist.
Ich verfüge über die Zulassung zu folgenden Fachanwaltschaften:
Miet- und Wohnungseigentumsrecht
seit dem 20. Mai 2014 => mehr
Medizinrecht
seit dem 04. Juni 2012 => mehr
Familienrecht
seit dem 24. Mai 2003 => mehr